Mann der Gerüstteile prüft

Gerüstteile prüfen: was zu beachten ist

Gerüstteile prüfen im Sinne der Arbeitssicherheit

Von Zeit zu Zeit kann die Reparatur einiger Gerüstteile notwendig werden. Die Gerüstteile sind sinnvollerweise oft systemfrei und für eine ganze Reihe von Systemen verwendbar, denn viele der Gerüstteile unterliegen bestimmten Normen und Standards. Leider verwenden die Hersteller in vielen Fällen unterschiedliche Bezeichnungen für das selbe Ersatzteil. Allen gemeinsam ist aber, dass die Gerüstnutzer die Gerüstteile vor und nach dem Einbau einer gründlichen Prüfung unterziehen müssen. Welche Protokolle dafür verwendet werden müssen und wer die Gerüstteile prüfen darf, erklären wir dir in diesem Beitrag.

Gefahren vermeiden durch Kontrollen

Nur wenige Hilfsmittel tragen im selben Maße zur Arbeitssicherheit bei wie ein Gerüst. Tätigkeiten in großer Höhe sind immer mit erheblichen Gefahren verbunden, bei einem Sturz kommt es oft zu schweren Verletzungen, in einzelnen Fällen sogar zum Tod des Beschäftigten. Auch beim Ersatz eines Gerüstteils wird deshalb eine gewissenhafte Prüfung erforderlich, denn immerhin kann auch ein simpler Austausch eines einzelnen Elements die Sicherheit gefährden. Der Gesetzgeber hat im Sinne der Unfallverhütung in der TRBS 2121 entsprechende Vorschriften erlassen.

Gerüstteil beschädigt: Kein Ersatz ohne eine Überprüfung

Die besonderen Anforderungen, die die Verantwortlichen bei einer Prüfung von Gerüstanlagen berücksichtigen sollten, finden sich in den Technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS) 1201 mit dem Titel „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“.

Nach dem Auf- Ab- oder Umbau (Gerüstteile ersetzen) eines Gerüsts hat der Ersteller eine sichere Konstruktion zu übergeben. Als ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Nutzer gilt das Protokoll der Abnahmeprüfung.

Ein Arbeitgeber, der eine Gerüstanlage für eine Verwendung durch seine Mitarbeiter erstellt, hat ebenfalls eine Kontrolle zu veranlassen. Vor dem ersten Gebrauch beauftragt er „eine zur Prüfung befähigte Person“ (siehe unten) mit der Prüfung der Konstruktion.

Gerüstteile vor dem Einbau prüfen

Muss ich die Gerüstteile vor dem Einbau prüfen?

Wenn du bei einem Fassadengerüst ein Gerüstteil ersetzt, führst du eine Veränderung der Gesamtkonstruktion durch. Die im Sinne der Arbeitssicherheit formulierten Gesetze und Verordnungen beziehen sich nämlich nicht nur auf den Auf- und Abbau der Konstruktion, sondern auch auf jeden Umbau des Gerüsts.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) besteht für jeden Arbeitgeber die Pflicht, vor dem Gebrauch der Installation eine Inaugenscheinnahme vorzunehmen. In einigen Fällen, sprich bei gewissen Teilen, wird auch eine Funktionskontrolle unerlässlich. Der Arbeitgeber bzw. Hauseigentümer kann eine „qualifizierte Person“ mit der Durchführung der Kontrolle beauftragen. Ziel der Prüfungen ist es, offensichtliche Mängel zu erkennen und in der Folge abzustellen (Paragraph 4, Absatz 5, Satz 3).

Die „beauftragte Person“ prüft die folgenden Merkmale:

  1. Die Eignung der Anlage für die mit ihrer Hilfe auszuführenden Tätigkeiten
  2. Die Wirksamkeit (und Funktionsfähigkeit) aller Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
  3. Die Inaugenscheinnahme (Sichtprüfung) orientiert sich an der Gerüstkennzeichnung und an einem, wenn vorhanden, Prüfprotokoll des Gerüstherstellers.

Bin ich verpflichtet, ein Protokoll über Gerüstteile zu führen?

Die Ergebnisse einer jeden Prüfung sind nachvollziehbar aufzuzeichnen, das geht aus den oben genannten Bestimmungen für einen Umbau eindeutig hervor. Bei einem Austausch solltest du auch das Gerüstzubehör notieren, das ersetzt wurde. Die entsprechende Dokumentation verbleibt mindestens bis zur folgenden Kontrolle am Einsatzort.

Warum muss ich die Gerüstteile prüfen?

Für die Arbeitssicherheit einer Gerüstes kommt es nicht nur auf die Gesamtkonstruktion an, sondern auch auf die einzelnen Bauteile an. Auch die Bauteile können fehlerhaft sein oder verschleißen. Wenn sie ihre Funktion nicht mehr erfüllen, führt dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten. Der Gerüstbauer oder der Auftraggeber, Hausbesitzer sind deshalb verpflichtet, vor dem Einbau von Gerüstteilen mindestens eine Sichtprüfung vorzunehmen.

Auf was habe ich besonders zu achten?

Die Arbeiten etwa an einer Fassade im Zusammenhang einer Sanierung dauern unter Umständen Monate oder sogar Jahre. Das Gerüst wird dann durch die Witterung oder Material-Transporte erheblich belastet, sodass Schäden an den Komponenten auftreten können. Du solltest als Eigentümer oder Mieter der Gerüstkonstruktion bei einer Sichtprüfung vor allem darauf achten, ob einzelne Gerüstteile beschädigt sind.

Schon oberflächlich kannst du nämlich bereits manches feststellen, zum Beispiel ob ein Gerüstteil Schleifspuren oder sogar Verformungen aufweist. Rostbefall deutet auf einen Materialmangel hin, der während der Fertigung nicht bemerkt wurde und sich erst nach einiger Zeit bemerkbar macht. In all diesen Fällen ist einzuschätzen, ob die Schäden die Standsicherheit des Gerüsts beeinträchtigen und ob ein Austausch des Teils notwendig wird. Unerlässlich ist deshalb nun eine Dokumentation, und du solltest einer kompetenten Person zeitnah deine Feststellungen mitteilen, um eine kompetente Bewertung zu erhalten.

Wer darf die Gerüstteile prüfen?

Nur eine Person, die über fachliche Kenntnisse verfügt, darf Gerüstteile prüfen. Das verlangt die BetrSichV in ihren Paragraphen 2 und 3. Der Auftraggeber wählt deshalb eine Person, die zu einer Prüfung befähigt ist, nach den Bestimmungen der Technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS) 1203.

Unter dem Titel „Zur Prüfung befähigte Personen“ nennt diese TRBS bestimmte Berufe und Qualifikationen, welche die notwendigen Voraussetzungen erfüllen:

  • Gerüstbaumontageleiter
  • geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer
  • geprüfte Gerüstbau-Obermonteure
  • Gerüstbaumeister
  • Poliere
  • Personen aus dem Bauhandwerk, die über die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügen

Die „zur Prüfung befähigte Person“ kann ein Mitarbeiter des Erstellers der Gerüstanlage sein als auch einer des Arbeitgebers, der seinen Beschäftigten das Gerüst zur Verfügung überlässt.

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